Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 62

Wahlbehörden

Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:

a) die Stadtwahlbehörde

b) die Sprengelwahlbehörden

c) die besonderen Wahlbehörden

d) die Berichtigungskommission

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.