§ 62
Wahlbehörden
Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a) die Stadtwahlbehörde
b) die Sprengelwahlbehörden
c) die besonderen Wahlbehörden
d) die Berichtigungskommission
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
