§ 61
Wahlsprengel
Die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlsprengel erfolgt durch den Stadtsenat.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 61
Wahlsprengel
Die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlsprengel erfolgt durch den Stadtsenat.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.