Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Das Inhaltsverzeichnis, , , die Überschrift des sowie bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten und in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, , , , und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten bis 7d und Anlage A außer Kraft.

(3) Der Ablauf gemäß sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.

(4) Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß bzw. , BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach .

(5) Für Hilfe suchende Personen gemäß und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt . Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.

(6) Die , 24 Abs. 1 Z 1 und 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2024 treten am 1. März 2024 in Kraft.