Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 5

Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung personenbezogener Daten

Mitwirkungspflichten der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.