Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 4

Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit

Antragstellung

(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.

(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.