Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vollstreckung

(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende Geldleistungen auf Grund von Entscheidungen der Abgabenbehörden hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Um die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von anderen Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Entscheidungen der Behörden hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.