Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinden hat auf Detailkontenebene zu erfolgen.

(2) Die Gemeinde hat zu gewährleisten, dass die Daten der mittelfristigen Finanzplanung über die Schnittstelle entsprechend der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, bereitgestellt werden.

(3) Die mittelfristige Finanzplanung ist für den Gesamthaushalt sowohl für den Ergebnis- als auch den Finanzierungshaushalt auf erster Ebene (Mittelverwendungs- und Aufbringungsgruppe 1 im Sinne der VRV 2015 – MVAG 1) für jedes Finanzjahr einzeln zu erstellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Voranschlag zu beschließen.

(4) Zur Erreichung der finanziellen Stabilität muss der mittelfristige Finanzplan

- umfassend und fließend sein,

- aufzeigen, ob die vorgesehenen Investitionen finanziell möglich sind,

- zur Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze (, LGBl. 1000) beitragen.