II. Hauptstück
Kassen- und Buchführung
1. Abschnitt
Personal
KassenverwalterIn und sonstige Beschäftigte
(1) Der Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin hat die Kassen- und Buchführungsgeschäfte zu leiten, zu überwachen und zu verteilen, wenn die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt ist.
(2) Der Kassenverwalter oder die Kassenverwalterin hat dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin besondere Vorkommnisse umgehend zu berichten.
