Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzungsdauertabelle

Wird vom Gemeinderat eine Nutzungsdauer abweichend von Anlage 7 gemäß beschlossen, ist diese als Beilage 5 auszuweisen. Diese Beilage hat zumindest zu enthalten:

- Bezeichnung

- Kurztextbezeichnung

- Nutzungsdauer in Jahren nach Anlage 7 der VRV 2015

- Nutzungsdauer nach Beschluss des Gemeinderates

- Datum Gemeinderatsbeschluss

Für Vermögen, welches in der Anlage 7 der VRV 2015 nicht angeführt ist, kann der Gemeinderat eine Nutzungsdauer gesondert festlegen.