Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterschied der Wahlvorschläge

Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertreter dieser Wählergruppen () zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlausschuß die Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen () eingebracht worden wären.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.