Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leitung und Durchführung der Wahl

(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl stehen den Wahlausschüssen zu.

(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Seinen Anordnungen ist von jedermann Folge zu leisten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.