Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelmäßige Dienstgeberbesprechungen

Der Bürgermeister muß mit dem Zentralausschuß, wenn ein solcher nicht besteht mit dem Personalvertreterausschuß, mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Personalvertretung besprechen. Das Recht der Personalvertretung nach bleibt davon unberührt. Der Bürgermeister kann ein gemäß oder mit den Personalangelegenheiten betrautes Mitglied des Gemeindevorstandes (Gemeinderates, in Städten mit eigenem Statut des Stadtsenates) den Dienstbesprechungen beiziehen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.