Schutz der Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
