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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 6400/3-0

Änderung

LGBl. Nr. 77/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Dezember 2023 aufgrund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013, verordnet:

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den

1. Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 24,34,

2. Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 32,45,

3. Behördenaufwand € 4,43.

(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.