Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte

(1) Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte

1. hat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,

2. hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese in geeigneter Form zu informieren,

3. ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,

4. hat ein Arbeitsprogramm zu verabschieden, in dem die inhaltlichen Prioritäten und künftigen Tätigkeiten darzulegen sind,

5. hat der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht), einschließlich Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,

6. hat der Landesregierung alle vier Jahre einen Bericht mit Empfehlungen zum Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung einschließlich möglicher struktureller Probleme für den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen,

7. hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,

8. hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen,

9. hat das Recht, an zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen und hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.