Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe

(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:

1. die NÖ Gleichbehandlungskommission,

2. die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und

3. die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Organe erfolgt kostenlos.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des , LGBl. 2100, verpflichtet.

(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.

(5) Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß , LGBl. 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Beachte: Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung.