Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele

Dieses Gesetz hat folgende Ziele:

1. Gleichbehandlung:

Jede sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Bediensteten und Lehrlingen des Landes Niederösterreich, der niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber)

aufgrund

- des Geschlechts,

- der ethnischen Zugehörigkeit,

- der Religion oder Weltanschauung,

- einer Behinderung,

- des Alters oder

- der sexuellen Orientierung

(Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.

2. Frauenförderung:

Es soll ein möglichst ausgeglichenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in den Personalständen und auf allen dienstrechtlichen Ebenen der Dienstgeber erreicht werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.