Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuordnung

(1) Die Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten () folgender Verwendungszweige und Verwendungen:

Verwendungszweig

Verwendung

Hilfsdienst

Hilfsdienst

Assistenzdienst

Assistenzdienst

Technischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Verwaltungsdienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Gemeindewachdienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Sozial- und medizinischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

Elementar- und sozialpädagogischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Musik- und kunstpädagogischer Dienst

Fachdienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

(2) Neben der Zuordnung zur Verwendung kann auch eine Konkretisierung durch Bezeichnung der Tätigkeit erfolgen.

(3) Erfolgt eine dauerhafte Zuordnung zu unterschiedlichen Verwendungszweigen, liegt eine Mischverwendung vor. Die Anrechnung von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung ( und 2) hat dabei für jeden zugeordneten Verwendungszweig bzw. für jede zugeordnete Verwendung gesondert zu erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung des Monatsentgelts gilt .