Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wachdienstzulage

(1) Den Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt,

1. solange sie im Exekutivdienst verwendet werden,

2. wenn sie infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,

eine Wachdienstzulage.

(2) Die Wachdienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

 

V1

3,11 %

V2

3,64 %

in einer Funktionsgruppe

4,17 %

des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.

(3) Die Wachdienstzulage zählt zu den Bestandteilen des Monatsbezuges ().