Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstverhinderung des Gemeindearztes

Für die Dauer des Urlaubes ( und 2), bei einer länger als vier Wochen dauernden Erkrankung, einer sonstigen vier Wochen übersteigenden Dienstverhinderung des Gemeindearztes, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) Vorsorge für die vom Gemeindearzt zu erfüllenden Verpflichtungen zu treffen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.