Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Besorgung der der Gemeinde, Sanitätsgemeinde und dem Pensionsverband nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
