Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 17b

(1) Bezüglich der Einsatzleitung findet , LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Die Einsatzleitung hat anwesende behördliche Forstaufsichtsorgane oder Forstorgane des Waldeigentümers beratend beizuziehen; ersteren kommt dabei ein Vorrang zu.

(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von besonderen Einheiten gemäß , LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, so sind diese über Anforderung der Einsatzleitung beim NÖ Landesfeuerwehrverband zur Hilfeleistung verpflichtet. Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz der Organisationen der besonderen Rettungsdienste (, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung), so sind diese von der Einsatzleitung im Wege des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anzufordern und sind die Organisationen der besonderen Rettungsdienste (, LGBl. Nr. 101/2016 in der geltenden Fassung) nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.

(4) Die Einsatzleitung hat unverzüglich die Gemeinde nach § 17a über ihr Einschreiten zu verständigen.