Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 17c

Die Pflichten zur Hilfeleistung und die Duldungsverpflichtung nach , LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß für jede Person, insbesondere für Eigentümer oder Eigentümerinnen sowie Nutzungsberechtigte der vom Waldbrand betroffenen Liegenschaften. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Behörde oder die Einsatzleitung die Verpflichtung im notwendigen Ausmaß anordnen.