Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbrennen im Freien

(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

1. das Verbrennen zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen,

2. das Verbrennen für Ausbildungs- und Übungszwecke in der Brand- und Katastrophenbekämpfung,

3. das Verbrennen von biogenen Materialien, soweit dies gemäß bis 6 und Abs. 4 und 5 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, zulässig ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zu treffen.