Mängelbehebung
(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
(2) bis 4 gelten sinngemäß.
