Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindestmannschaftsstand

(1) Die gesamten aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren einer Gemeinde haben mindestens zu betragen:

Klasse

B1:

20 Mitglieder

Klasse

B2:

40 Mitglieder

Klasse

B3:

60 Mitglieder

Klasse

B4:

70 Mitglieder

Klasse

B5:

90 Mitglieder

Klasse

B6:

100 Mitglieder

Klasse

B7:

110 Mitglieder

Klasse

B8:

120 Mitglieder

Klasse

B9:

130 Mitglieder

Klasse

B10:

140 Mitglieder

Klasse

B11:

150 Mitglieder

Klasse

B12:

160 Mitglieder

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so haben die aktiven Mitglieder jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mitglieder zu betragen.