Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 37 Abs. 1 NÖ FG wird folgende Feuerwehrausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt.