Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tilgung

(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 20 Jahren und ist unverzinslich. Die jährlichen Annuitäten betragen 5 % des Darlehensbetrages.

(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich und beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Förderungsdarlehens gemäß nachfolgt.

(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer dieser Belastung aussetzen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.