Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstkleidung

(1) Dienstkleidung ist jene Kleidung, die im Dienst zu tragen ist, weil

- die dienstliche Tätigkeit eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleidung verursacht,

- die hygienischen Umstände dies erfordern oder

- die dienstliche Tätigkeit eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die Bediensteten sind im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang mit Dienstkleidung auszustatten.