Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen:

auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen

1. Anfertigung einer entsprechend beschrifteten zeichnerischen Darstellung,

2. Durchführen von Berechnungen,

3. Darstellung von Arbeitsvorgängen oder/und

4. Wiedergabe von Kenntnissen über sein Arbeitsgebiet.

Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.