Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 4 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:

1. Fachsparte Verwaltung,

2. Fachsparte technischer Dienst,

3. Fachsparte Rechnungswesen, Buchhaltung oder

4. Fachsparte Sozialarbeit.