Beleuchtung und Stromversorgung
(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.
(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
