Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. einen Campingplatz ohne Anzeige oder trotz Untersagung errichtet oder erweitert (),

2. einen Campingplatz vor Feststellung nach betreibt,

3. Aufträge der Behörde nach oder 3 nicht befolgt,

4. den Organen der Behörde entgegen den Zutritt zum Campingplatz nicht ermöglicht oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.