(1) Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Gemeinde kann den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
