Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienen, müssen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Gemeinde kann den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben