Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausgeschenkt werden dürfen:

1. Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, ausgenommen versetzte Weine.

2. Obstwein (Obstmost), hergestellt durch begonnene oder vollendete alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen Äpfeln, Birnen oder Beerenobst oder einem Gemenge dieser Obstarten sowie Obstsaft aus Äpfeln, Birnen oder Beerenobst.

3. Selbstgebrannte geistige Getränke.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben