Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Naturschutzbehörde

Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.