Mitwirkung der Naturschutzbehörde
Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
