Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben nach , die Ausübung der Parteistellung () und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten () sowie die Aufgaben nach den und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
