Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1. durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder

2. die Anzeige gemäß nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder

3. die Abgabenerklärung nach nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder

4. die Aufzeichnungen nach nicht oder nicht vollständig führt, oder

5. der Behörde die Unterlagen gemäß nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.