Elektronisches Informationssystem
(1) Die Landesregierung hat zur Bereitstellung der in und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
