VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien
Allgemeine Schutzbestimmungen
Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien
Allgemeine Schutzbestimmungen
Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.