Schutzbestimmungen
(1) In einer Verordnung nach kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es
a) zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt oder
b) der wissenschaftlichen Erforschung dient.
