Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Naturdenkmalbuch

Die Behörde hat zur Verzeichnung der in ihrem Bezirk gelegenen Naturdenkmale ein Naturdenkmalbuch zu führen, welches zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Buch sind die Erklärungen zu Naturdenkmalen unter möglichst genauer Beschreibung derselben sowie Widerrufe und Änderungen von Naturdenkmalen einzutragen.