Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Naturschutzbuch ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und zu führen.

(2) Das Naturschutzbuch besteht aus folgenden Abteilungen:

1. Naturdenkmäler,

2. geschützte Naturgebilde von örtlicher Bedeutung,

3. Baumschutz-Verordnungen der Stadt Salzburg,

4. Geschützte Landschaftsteile,

5. Landschaftsschutzgebiete,

6. Naturschutzgebiete,

7. Nationalparke,

8. Naturparke,

9. Schutzgebiete mit internationalem Status einschließlich Europaschutzgebiete;

10. Schutz von Pflanzenarten (einschließlich gebietsmäßig oder zeitlich begrenzter Schutzmaßnahmen),

11. Schutz von Tierarten (einschließlich gebietsmäßig oder zeitlich begrenzter Schutzmaßnahmen),

12. Landschaftspflegepläne,

13. Detailpläne,

14. Verzeichnis der gemäß § 51 NSchG behördlich

vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der nicht in Form von Geldleistungen vorgeschriebenen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs 4 NSchG.

In das Naturschutzbuch können auch Ruhezonen (§ 27 Abs 3 NSchG) aufgenommen werden.

(3) Jede Abteilung besteht aus Einlagen, die sich ihrerseits je aus einer Einlagemappe, dem Einlageblatt und den Beilagen zusammensetzen.

(4) Für jeden in das Naturschutzbuch aufzunehmenden Gegenstand (Abs 2 Z 1 bis 14) ist eine gesonderte Einlage einzurichten. Diese hat bei Europaschutzgebieten jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, welche prioritären Arten (§ 5 Z 24 NSchG) und/oder prioritären natürlichen Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) in dem Gebiet vorkommen. Wird ein Gegenstand in mehreren Abteilungen geführt, kann die Einlage auch nur aus einem Querverweis auf die in einer anderen Abteilung geführten Unterlagen bestehen. Bezüglich geschützter Pflanzen- und Tierarten können gleichartige Schutzmaßnahmen in einer gemeinsamen Einlage zusammengefaßt werden.

(5) Innerhalb der einzelnen Abteilungen sind die Einlagen chronologisch geordnet zu führen.