Verwaltungsübertretungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 58 NSchG 1993 bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsübertretungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 58 NSchG 1993 bestraft.