Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anordnungen über die Benützung

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten im Naturpark die Bestimmungen der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74.

(2) Im Bereich des Naturparkes ist verboten:

1. das Befahren der Gemeindestraße zwischen dem Latschenwirt und der Kernbrücke sowie der im Naturpark gelegenen Forststraßen und Wanderwege mit Fahrzeugen aller Art;

2. das Reiten;

3. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;

4. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten;

5. das Abstellen von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Parkplätze;

6. das Beschädigen, Beseitigen oder sonstige Beeinträchtigungen von Einrichtungen und Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Vermittlung von Wissen über die Natur dienen.

(3) Von den Verboten gemäß Abs 2 ist ausgenommen:

1. das Befahren der Gemeindestraße und der Forststraßen durch Forst- und Jagdpersonal, Waldarbeiter, Grundeigentümer, Servitutsberechtigte, Stockholzwerber und das Befahren mit Gemeindefahrzeugen;

2. die Durchführung von Fahrten zur Versorgung der Gaststättenbetriebe;

3. das Befahren der Gemeindestraße zwischen dem Latschenwirt und dem Bruchhäusl mit Fahrrädern.