Naturparkmanager
(1) Das Kuratorium bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, zum Naturparkmanager.
(2) Der Naturparkmanager hat im Rahmen der dem Kuratorium gemäß zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen.
