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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 38/2003, wird verordnet:

Ein in der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz, im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Mürzer Oberland“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025

Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung im Maßstab 1:70:000 (Anlage 1) und eine koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. November 2003, in Kraft.

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2025 treten die Änderungen im Titel, , sowie die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025

Anlage 1

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025

Anlage 2

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.