Ein in der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz, im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Mürzer Oberland“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2003
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 38/2003, wird verordnet:
Ein in der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz, im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Mürzer Oberland“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung im Maßstab 1:70:000 (Anlage 1) und eine koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. November 2003, in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2025 treten die Änderungen im Titel, , sowie die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.