Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erforschungen und Befahrungen von Naturhöhlen, die unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt werden. Diese Zustimmung kann auch juristischen Personen und öffentlichen Anstalten erteilt werden.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.

Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).