Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Veräußerung oder Verpachtung eines Naturdenkmales (, Absatz 1, 2 oder 3) hat der Veräußerer (Verpächter) unter Namhaftmachung des Erwerbers (Pächters) ohne Verzug im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde dem Bundesdenkmalamte anzuzeigen. Die im festgesetzten Beschränkungen werden durch die Veräußerung oder Verpachtung nicht berührt.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.

Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).