Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die landesgesetzlichen Regelungen der Erschließung und Verwertung von Naturhöhlen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Naturhöhlen, deren vollständige oder teilweise Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegen in diesem Belange den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, B.G.Bl.Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz).

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.

Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).